Terminsache zur Feuerkatastrophe von El Paso

El Paso

Feuer El Paso 2021 – Versicherung und staatliche Hilfen

Heu­te ein Bei­trag von Neil Spind­ler an alle Haus­be­sit­zer die durch das Feu­er Eigen­tum oder ihr Haus ver­lo­ren haben. Wich­ti­ge Ter­mi­ne und Fris­ten gilt es einzuhalten:

„Nach dem Brand in El Paso und Los Llanos ste­hen vie­le Haus­ei­gen­tü­mer vor den Trüm­mern ihrer Exis­tenz, sowohl die ver­ant­wor­tungs­be­wuß­ten, die eine Gebäu­de- und Haus­rat­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat­ten (undenk­bar in DE, kei­ne zu haben!), als auch die ande­ren, die “va ban­que” gespielt haben.

Vie­le abge­brann­te Häu­ser haben einen Wie­der­be­schaf­fungs­wert von 350.000 bis 400.000 EUR, das ist kei­ne Klei­nig­keit. Die­ser Arti­kel soll ein wenig Licht in das Dickicht der mög­li­chen staat­li­chen und pri­va­ten Hil­fen brin­gen, da aktu­ell wie­der ein­mal die hohe Zeit der Spe­ku­la­tio­nen und Falsch­in­for­ma­tio­nen, meis­tens beru­hend auf Halb­wis­sen, ange­bro­chen ist.

Zur Zeit gibt es 6 mög­li­che Quel­len, von denen je nach Lage der per­sön­li­chen Umstän­de und der Lega­li­tät des vom Feu­er beschä­dig­ten Grund­be­sit­zes des/der Geschä­dig­ten eini­ge, aber nie­mals alle zusam­men, ange­zapft wer­den können:

die Gebäu­de­ver­si­che­rung (mit oder ohne Hausratversicherung)
das Con­sor­cio de Com­pen­sa­ción de Seguros
das Gobier­no Central
das Gobier­no de Canarias
das Cabil­do de La Palma
das Ayun­ta­mi­en­to de El Paso oder Los Llanos.

GEBÄUDEVERSICHERUNG EXISTIERT
Im Fal­le des Bestehens einer Gebäu­de­ver­si­che­rung wird die­se den Wie­der­auf­bau des ver­lo­re­nen Eigen­tums bezah­len, und zwar zum vom Ver­si­che­rungs­gut­ach­ter fest­ge­stell­ten Wert, sofern kei­ne Unter­ver­si­che­rung vor­liegt; dies bedeu­tet, daß meis­tens (je nach Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und Umfang der Poli­ce evtl. unter­schied­lich) die Abbruch- und Auf­räum­kos­ten über­nom­men wer­den, die nun für den Neu­bau anfal­len­den Archi­tek­ten- und apa­re­ja­dor-Kos­ten, Bau­un­ter­neh­men, Ver­sor­gungs-Anschlüs­se etc. – der Wie­der­auf­bau muß aller­dings eine exak­te Kopie des abge­brann­ten Objekts sein, also glei­cher Stand­ort, glei­che Dimen­sio­nen, glei­che Ausstattung.

Hier kom­men wir bereits mit einem ers­ten Pro­blem­kreis in Berüh­rung: bekommt man nun 2021⁄22 kei­ne neue Bau­ge­neh­mi­gung vom Ayun­ta­mi­en­to de El Paso oder Los Llanos, z. B.weil der abge­brann­te Bau sei­ner­zeit schwarz gebaut und danach nicht lega­li­siert wur­de (und das betref­fen­de Grund­stück auch heu­te noch nicht legal bebau­bar ist), kann man gar nicht wie­der auf­bau­en und die Ver­si­che­rung kann also auch kei­nen Wie­der­auf­bau bezah­len man­gels vor­ge­leg­ter Rechnungen.

In die­sem Fall – oder wenn ein Wie­der­auf­bau aus ande­ren Grün­den nicht in Betracht gezo­gen wird – gibt es die theo­re­ti­sche Mög­lich­keit, mit dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men über die Erstat­tung des Zeit­wer­tes der Immo­bi­lie zu ver­han­deln. Der von der Ver­si­che­rung vor­ge­schla­ge­ne Zeit­wert ergibt sich aus Tabel­len des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens und dar­über läßt sich treff­lich strei­ten, wenn man den „rich­ti­gen“ Anwalt und das ent­spre­chen­de Gegen­gut­ach­ten hat. Wie die­ser Zeit­wert berech­net wird, ist näm­lich nicht gesetz­lich fest­ge­legt und daher Ver­hand­lungs­sa­che zwi­schen Ver­si­che­rung und Versicherungsnehmer.

Auf den an eine bestimm­te Ver­si­che­rung gebun­de­nen Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter oder Sach­be­ar­bei­ter der Bank kann man hier kaum zäh­len, da er doch Erfül­lungs­ge­hil­fe der Ver­si­che­rung ist und die­se eher dar­an inter­es­siert ist, den Scha­den gering zu hal­ten. Es gibt aber Fäl­le, in denen sich Ver­si­che­rungs­mak­ler mit erheb­li­cher Markt­macht (gegen­über der jewei­li­gen Ver­si­che­rung) sich für die Inter­es­sen des Kun­den stark machen, wie zum Bei­spiel C1 Bro­ker, deut­scher Ver­si­che­rungs­mak­ler in Los Llanos.

Ver­si­che­rungs­mak­ler haben in Spa­ni­en eine pro­fun­de Aus­bil­dung mit „rich­ti­ger“ Abschluß­prü­fung, ken­nen die Knif­fe und Ver­mei­dungs­stra­te­gien der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten und arbei­ten nor­ma­ler­wei­se eher im Inter­es­se des Kun­den und nicht in ers­ter Linie für die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft. Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die kor­rek­te und im Inter­es­se der Ver­si­che­rungs­kun­den opti­ma­le Zusam­men­stel­lung der Unter­la­gen, die der Ver­si­che­rung vor­ge­legt wer­den bzw. Anga­ben, die dem Ver­si­che­rungs-Gut­ach­ter gemacht wer­den, sie­he The­ma wei­ter unten „Unter­ver­si­che­rung“.

Hier­zu gehört auch die kon­ti­nu­ier­li­che Abstim­mung mit dem even­tu­ell beauf­trag­ten Rechts­an­walt sowie Gegen­gut­ach­ter. Wei­te­re The­men sind die frist­ge­rech­te Bean­tra­gung z. B. eines Vor­schus­ses auf die end­gül­ti­ge Ver­si­che­rungs­leis­tung (ohne in die Fal­le der von der Ver­si­che­rung ger­ne vor­ge­schla­ge­nen „end­gül­ti­gen Schluß­zah­lung“ zu gera­ten) oder die Bean­tra­gung einer Sofort­hil­fe (z. B. Hotel­kos­ten) im Fal­le der Unbe­wohn­bar­keit der Immo­bi­lie, wel­che nicht auf die Gebäu­de-Ent­schä­di­gung ange­rech­net wer­den sollte.

 

Jeden­falls ist kaum ein „Nor­mal­bür­ger“ in der Lage, sei­ne Inter­es­sen opti­mal gegen­über der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft im Allein­gang durch­zu­set­zen und daher wird in die­sem Sta­di­um sicher­lich die Hil­fe eines spe­zia­li­sier­ten Bera­ters und Anwalts gebraucht sowie natür­lich ein gerichts­fes­tes Gegen­gut­ach­ten (zu dem der Ver­si­che­rung) – der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat ein Recht auf die Prä­sen­ta­ti­on eines Gegen­gut­ach­tens. Glei­ches gilt auch in dem Fall, daß zwar „alles in Ord­nung“ ist, aber das Ange­bot der Ver­si­che­rung für den Wie­der­auf­bau zu nied­rig erscheint. Nichts­des­to­we­ni­ger haben eini­ge weni­ge Ver­si­che­run­gen bereits „annehm­ba­re“ Ange­bo­te bei Teil­schä­den unter­brei­tet und zah­len sofort aus, auch bei Nicht-(Teil-) Wiederaufbau.

 

Ein beson­de­res The­ma ist die Unter­ver­si­che­rung – sowohl auf La Pal­ma als auch in Deutsch­land. Die Idee dahin­ter ist fol­gen­de: das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men kal­ku­liert die­zu zah­len­de Prä­mie nach der zu erwar­ten­den Scha­dens­hö­he, die dem Wie­der­be­schaf­fungs­wert der Immo­bi­lie ent­spre­chen soll­te. Gibt der Ver­si­cher­te nun vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig einen zu nied­ri­gen Wert an, stimmt bei der Ver­si­che­rung die Kal­ku­la­ti­on nicht mehr: zuviel Risi­ko für die kleine(re) Prä­mie; des­we­gen kos­tet die Auto­ver­si­che­rung des Mer­ce­des 500 auch ein biß­chen mehr als die des Fiat 500. Im Scha­dens­fall zahlt die Gebäu­de-Ver­si­che­rung daher nur den pro­por­tio­na­len Betrag aus: 30% Unter­ver­si­che­rung (z. B. ange­ge­be­ner Ver­si­che­rungs­wert des Hau­ses 210.000 EUR – Wie­der­be­schaf­fungs­wert 300.000 EUR) füh­ren dann zu dem Ergeb­nis, daß von allen vor­ge­leg­ten Rech­nun­gen nur ca. 70% bezahlt werden.

 

Es gibt dann zwar noch im spa­ni­schen Ver­si­che­rungs­recht die „clá­u­su­la de mar­gen de error“ und die „clá­u­su­la de com­pen­sa­ción de capi­ta­les“, aber das sind The­men für das Gespräch mit dem Bera­ter bzw. Anwalt. Man kann aber schon sehen, daß es im dro­hen­den Fall der Unter­ver­si­che­rung nicht beson­ders klug ist, dem Gut­ach­ter die Pracht des abge­brann­ten Eigen­tums in schil­lern­den Far­ben zu schildern…Sonderfall: Con­sor­cio de Com­pen­sa­ción de Segu­ros­Das Con­sor­cio de Com­pen­sa­ción de Segu­ros ist eine Art Rück­ver­si­che­rung der spa­ni­schen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men. Es tritt in bestimm­ten Kata­stro­phen­fäl­len in die Rech­te und Pflich­ten der Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ein, aber nur, wenn der Kata­stro­phen­fall von der­Re­gie­rung erklärt wur­de und auch nur, wenn es eine gül­ti­ge Ver­si­che­rungs­po­li­ce mit einem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men gibt.

 

Die­se Erklä­rung kann zeit­nah zum Scha­dens­er­eig­nis, aber auch nach­träg­lich erfol­gen. Im kon­kre­ten Fall des Bran­des von El Paso und Los Llanos im August 2021 wur­de der Kata­stro­phen­fall nur für die land­wirt­schaft­li­chen Schä­den erklärt, aber nicht für die Schä­den an Wohn­ge­bäu­den. Das bedeu­tet, daß die­je­ni­gen Ver­si­che­rungs­neh­mer, die sowohl Wohn­ge­bäu­de- als auch Land­wirt­schafts­schä­den zu bekla­gen haben, bereits mit 2 Insti­tu­tio­nen zu tun haben – und dem­nach mit 2 Gut­ach­tern (das Con­sor­cio schickt einen eige­nen, unab­hän­gi­gen Gut­ach­ter) oder sogar 3, wenn die Opti­on des pri­va­ten Gegen­gut­ach­ters gewählt wird. Die Mel­dung des Ver­si­che­rungs­falls beim Con­sor­cio hat inner­halb 7 Tage nach Scha­dens­ein­tritt zu erfol­gen – spä­te­re Scha­den­mel­dun­gen wer­den akzep­tiert – theo­re­tisch kann das Con­sor­cio weni­ger zah­len als die pri­va­te Ver­si­che­rung, unter Ein­be­hal­tung eines Freibetrages.

Das Con­sor­cio ist kom­plett unab­hän­gig von den nach­fol­gen­den staat­li­chen Insti­tu­tio­nen und wird daher auch nicht von der wei­ter unten ange­führ­ten GESPLAN ver­tre­ten; es kön­nen daher auch kei­ne Anträ­ge auf Ent­schä­di­gung im GESPLAN-Büro gestellt wer­den. Ein pro­fes­sio­nel­ler Ver­si­che­rungs­mak­ler bean­tragt die mög­li­chen Hil­fen beim Con­sor­cio nor­ma­ler­wei­se als Teil sei­nes Ser­vice­pa­kets, an bestimm­te Gesell­schaf­ten gebun­de­ne Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter oder Bank­an­ge­stell­te eher nicht.
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GEBÄUDEVERSICHERUNG EXISTIERT NICHT
Im Fal­le des Nicht-Bestehens einer Gebäu­de­ver­si­che­rung kön­nen even­tu­ell Hil­fen staat­li­cher Natur bean­tragt wer­den, aber nur für Wohn-Gebäu­de­schä­den, der­zeit (14.09.2021) noch nicht für land­wirt­schaft­lich genutz­te Flä­chen oder Gebäu­de. Grund­sätz­lich gilt, daß es nur Hil­fen für die Wie­der­be­schaf­fung von „pri­me­ras nece­si­d­a­des en vivi­en­das“ gibt, also zum Bei­spiel Geld für einen neu­en Kühl­schrank, Bett etc., aber zum Bei­spiel nicht für eine neue Mar­ki­se. Unklar ist, wer genau zum Kreis der Berech­tig­ten zählt: das staat­li­che Antrags­for­mu­lar (sie­he Anla­ge) spricht aus­drück­lich vom Erfor­der­nis der „resi­den­cia“ und wür­de also Nicht-Resi­den­te von die­sen Hil­fen aus­schlie­ßen – das GESPLAN-Büro in El Paso (Casa de La Cul­tu­ra) teil­te heu­te mit, daß auch Anträ­ge von Nicht-Resi­den­ten ent­ge­gen genom­men­wür­den, aber wie dann von höhe­rer Stel­le in Madrid ent­schie­den wür­de, wis­se man natür­lich nicht.

 

Zustän­dig­kei­ten: das GESPLAN-Büro ist der­zeit nur für die Annah­me der Anträ­ge auf Hilfs­gel­der vom Gobier­no de Espa­ña zustän­dig und stützt sich auf die „infor­mes“ der Ayun­ta­mi­ent­os von El Paso und Los Llanos. Die­se „infor­mes“ sind also der Dreh- und Angel­punkt für alles wei­te­re Vor­ge­hen: obwohl die Ayun­ta­mi­ent­os (der apa­re­ja­dor und der Gut­ach­ter vom Gobier­no) bereits in den ver­gan­ge­nen Tagen die­je­ni­gen Gebäu­de besich­tigt haben, wo sie Besit­zer ange­trof­fen haben, und auch Droh­nen­bil­der gemacht haben, ist es UNVERZICHTBAR, unver­züg­lich jeden Brand­scha­den beim zustän­di­gen Ayun­ta­mi­en­to anzu­zei­gen, unter Vor­la­ge von Fotos und wei­te­ren Doku­men­ten (sie­he wei­ter unten) – oder, wenn alles ver­brannt ist – muß der Besuch (Inspek­ti­on) des vor­be­nann­ten Gut­ach­ters und apa­re­ja­dors ange­for­dert werden.

 

In El Paso wird die­se Lis­te­von der Ofi­ci­na Téc­ni­ca geführt – Ach­tung: im Haupt­ge­bäu­de wis­sen nicht alle dar­über Bescheid.… – die­se Lis­te ist UNABHÄNGIG von der GESPLAN-Lis­te, man muß sich also in bei­de Lis­ten ein­tra­gen. Nach bis­he­ri­gem Kennt­nis­stand muß die Antrag­stel­lung für die Hil­fen des Gobier­no de Espa­ña vor dem 27.09.2021 erle­digt wer­den, da dann die Frist für die Vor­la­ge der Anträ­ge­bei GESPLAN abläuft.

 

Wer also – aus wel­chen Grün­den inkl. COVID-19 auch immer – die­sen Papier­krieg nicht selbst erle­di­gen kann, muß zwangs­wei­se jeman­den damit beauf­tra­gen. Und die­ser „jemand“ muß eine nota­ri­el­le Voll­macht zu die­sem Zweck bekom­men, wel­che auch vor einem deut­schen Notar bean­tragt wer­den kann. Das Antrags­bün­del wird von GESPLAN dann nach Madrid geschickt, wo von minis­te­ri­el­ler Sei­te über die Höhe der Bei­hil­fen ent­schie­den wird. Soll­ten die ein­ge­reich­ten Unter­la­gen unvoll­stän­dig sein, hat der Antrag­stel­ler – nach Auf­for­de­rung wie­der­um durch GESPLAN – 3 Mona­te Zeit nachzubessern.

 

Liegt jedoch die nota­ri­el­le Voll­macht für den even­tu­ell Beauf­trag­ten nicht bei Ein­rei­chung des Antrags vor (spä­tes­tens 27.09.2021), wird der Antrag gar nicht erst ange­nom­men. Beson­de­res Augen­merk ist auf die Viel­zahl der ein­zu­rei­chen­den Unter­la­gen zu wer­fen: es wird z. B. ver­langt, daß eine öffent­lich wirk­sa­me Eigen­tums­be­schei­ni­gung vor­ge­legt wird (titu­la­ri­dad feha­ci­en­te), also eine escri­tu­ra púb­li­ca mit Ein­trag der Gebäu­de, also kei­ne escri­tu­ra priva­da oder hijue­la etc. – wenn das nicht mög­lich ist, sind sofort „Not­maß­nah­men“ ein­zu­lei­ten, wobei ent­spre­chen­de Bezie­hun­gen zum jewei­li­gen Ayun­ta­mi­en­to natür­lich von Vor­teil sind.

 

Vor­sicht mög­li­che Fal­le: mit Unter­zeich­nung des Antrags­for­mu­lars bei GESPLAN wird auto­ma­tisch die Voll­macht gegen­über dem spa­ni­schen Finanz­amt erteilt, die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Antrag­stel­lers zu über­prü­fen, da die­se in die Berech­nung der zu gewäh­ren­den Hil­fen ein­flie­ßen. Mit ande­ren Wor­ten: wer „schwarz“ auf La Pal­ma lebt und mit­hin kei­ne Steu­er­erklä­run­gen in Spa­ni­en ein­ge­reicht hat, kann durch das Bean­tra­gen die­ser Hil­fen ent­deckt wer­den – und das kann ganz ande­re und schwe­re­re Pro­ble­me nach sich zie­hen als ein paar tau­send Euro Hilfsgelder…

Als gro­be Ori­en­tie­rung: die maxi­mal zu gewäh­ren­den Hil­fen betru­gen im Gesetz­blatt 2005 (aktu­el­le Zah­len müs­sen abge­fragt werden):

a)Totalverlust des Wohn­hau­ses maxi­mal 15.120 EUR
b) Schä­den an der Sta­tik des Wohn­hau­ses maxi­mal 10.320 EUR, 50% vom Schätzwert
c) Klei­ne­re Schä­den ohne Sta­tik­schä­den maxi­mal 5.160 EUR, 50% vom Schätzwert
d)Schäden am Haus­rat maxi­mal 2.580 EUR
e) Schä­den an Gemein­schafts­ei­gen­tum von WEGs maxi­mal 9.224 EUR, 50% vom Schätzwert

Wei­te­re Hil­fen noch nicht publi­ziert, aber viel­leicht „auf dem Wege“ sind Hil­fen vom Gobier­no de Cana­ri­as Cabil­do de La Pal­ma Ayun­ta­mi­en­to de El Paso oder Los Llanos. Ob sich die­se zukünf­ti­gen Hil­fen auf Gebäu­de, Haus­rat oder land­wirt­schaft­li­che Schä­den bezie­hen, ist der­zeit unbe­kannt, eben­so, wann sie ange­kün­digt wer­den, wie der Kreis der Berech­tig­ten ermit­telt wird und wel­che finan­zi­el­le Höhe die Hil­fen haben werden.

Nach Aus­kunft von GESPLAN ist noch nicht ein­mal sicher, ob GESPLAN die Bean­tra­gung die­ser Hil­fen mana­gen wird oder ob wei­te­re Anlauf­stel­len gegrün­det wer­den. Und ob dann viel­leicht ein vier­ter, fünf­ter und sechs­ter Gut­ach­ter ein­ge­schal­tet wird. Für land­wirt­schaft­li­che Flä­chen, auf denen Anbau statt­fand, gibt es bei der Exten­sión Agra­ria eine Lis­te, in die man sich ein­tra­gen las­sen kann. Auch hier ist mit Stand von heu­te noch nichts Genaue­res bekannt.

Autor die­ses Arti­kels ist Neil Spind­ler, Geschäfts­füh­rer der Deutsch-Kana­ri­sche Bera­tungs­ge­sell­schaft für bina­tio­na­le Rechts‑, Steu­er- und Tech­nik­gut­ach­ten im Immo­bi­li­en­sek­tor, S.L. – kurz DKB und Gerichts­gut­ach­ter. Die DKB bie­tet die Über­nah­me von Man­da­ten an, die sich auf die kor­rek­te Abwick­lung von Schä­den des Bran­des El Paso + Los Llanos 2021-08 bezie­hen, ins­be­son­de­re die effek­ti­ve Ver­tre­tung der Inter­es­sen der Geschä­dig­ten gegen­über den oben im Arti­kel erwähn­ten pri­va­ten und öffent­li­chen Insti­tu­tio­nen mit dem Ziel der Opti­mie­rung des wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis­ses für den Mandanten.

 

Beson­de­rer Dank für vie­le „Insider“-Informationen an Sad­dai Santos/ServiTop El Paso und Dra. Sus­a­na Wichels/C1 Bro­ker Los Llanos.

 

Für Oktober/November 2021 ist in der Casa de Cul­tu­ra von El Paso ein Sym­po­si­um geplant zum The­ma: wie kann der Brand­schutz von kana­ri­schen Dächern durch Ver­wen­dung geeig­ne­ten Bau­ma­te­ri­als so erhöht wer­den, daß eine Selbst­ent­zün­dung erst deut­lich spä­ter ein­tritt und somit vie­le Häu­ser im Brand­fall geret­tet wer­den können?

Neil Spind­ler Beton­tech­no­lo­ge VDBNACE
Sach­kun­di­ger Pla­ner für Beton­in­stand­hal­tung SKP
SIVV-Schein
Über­wa­cher und Zer­ti­fi­zie­rer für Ver­guß­ar­bei­ten an WKA onshore
span. Gerichts­gut­ach­ter ANPEJUCI col. #301

Deutsch-Kana­ri­sche Beratungsgesellschaft
für bina­tio­na­le Rechts‑, Steu­er- und Technikgutachten
im Immo­bi­li­en­sek­tor, S.L.
Tel. + Whats­App + Tele­gram: +34 629.870.873
Web: www.deutsch-kanarische.com

Copy­right: Neil Spind­ler 2021

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und Antrags­un­ter­la­gen über https://deutsch-kanarische.com/de/

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1 Kommentar zu "Terminsache zur Feuerkatastrophe von El Paso"

  1. In Sachen Büro­kra­tie kön­nen die Deut­schen echt noch was von Spa­ni­en lernen.
    Da wird einem ja schwin­de­lig bei den vie­len wich­ti­gen Abkür­zun­gen und Respektpersonen..
    Und ich dach­te immer, hier in BRD ist es schon unerträglich.
    Traum, oder Alb­traum La Palma/Spanien.
    Soll­te man sich da wirk­lich noch ein Feri­en­haus auf La Pal­ma zulegen?
    Oder ein­fach nur was nach Bedarf mieten?
    Gruß nach Mazo

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