Pro­vinz­ge­richt-Slap­stick: Frei­spruch statt Dra­ma am Dia de Los Indianos

Polvotag - Los IndianosDia de Los Indianos in Santa Cruz de La Palma

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Ein kur­zer Rück­blick auf Los India­nos – oder: Wie Pul­ver flüstert -

Im Jahr 2024 brach wäh­rend des Los India­nos-Fes­ti­vals in San­ta Cruz de La Pal­ma ein klei­nes Pul­ver-Aben­teu­er aus. Eine Frau wur­de von einer Freun­din mit Tal­kum­pu­der bewor­fen – und das Cha­os nahm sei­nen Lauf.

An die­sem Tag waren die bei­den Frau­en gegen 18 Uhr auf die­ser Fei­er und wie es üblich ist, bestreu­te eine von ihnen die ande­re mit Pul­ver, wor­auf­hin die­se böse reagier­te, indem sie die Streufla­sche weg­nahm und in ihre Hand­ta­sche steckte.

Die Ankla­ge – Dieb­stahl, Kör­per­ver­let­zung, Drama?

Eine Ver­letz­te zeig­te Dieb­stahl und Kör­per­ver­let­zung an. Zuerst ermit­tel­te das Straf­ge­richt in San­ta Cruz de La Pal­ma: Frei­spruch. Doch der Fall erhielt einen zwei­ten Atem­zug: Beru­fung beim Pro­vinz­ge­richt – und sie­he da, der glei­che Befund wur­de bestä­tigt. Humor­voll könn­te man sagen: Der Pul­ver­staub der Bewei­se blieb kle­ben, aber die Erhö­hung blieb unwirksam.

Wie der Rich­ter die Sze­ne sah

In den Urtei­len steht: Die Ange­klag­te hol­te die Fla­sche zurück, griff ver­se­hent­lich in die Hand­ta­sche der Klä­ge­rin, schlug ihr mit der Tasche ins Gesicht – und floh. Absicht zur Schä­di­gung? Fehl­an­zei­ge. Viel­mehr eine unfrei­wil­li­ge, rück­sichts­lo­se Tat, die straf­recht­lich nicht ange­klagt wer­den kön­ne. Fort­schritt durch Zufall, sozusagen.

War­um der Fall kein Slap­stick, son­dern Rechts­fall blieb

Die Beschwer­de­füh­re­rin befand sich in Behand­lung, wodurch Haut­rei­zun­gen emp­find­li­cher reagier­ten: Schon ein Schlag mit nur gerin­gem Druck konn­te bei ihr eine blu­ti­ge Quet­schung erzeu­gen. Im Pro­zess schwieg die Ange­klag­te oder beant­wor­te­te nur Anwalts­fra­gen; das Ermitt­lungs­ver­fah­ren blieb unverändert.

Beru­fung, Frei­spruch und der Grund­satz der rich­ter­li­chen Unabhängigkeit

Nach der Beru­fung folgt die zen­tra­le Bot­schaft: Kein Grund, den Frei­spruch auf­zu­he­ben. Der Pro­zess­rich­ter hat die beweis­füh­ren­de Logik frei, begrün­det und im Ein­klang mit Erfah­rung bewer­tet, so der Gerichts­hof. Frei­sprü­che sei­en Aus­nah­me­fäl­le, wenn gro­be Ver­fah­rens­feh­ler nach­weis­bar wären – davon sprach hier niemand.

Fazit – Wenn Pul­ver nicht ver­han­delt, bleibt’s beim Freispruch

Der Staub des Falls hat sich gesetzt: Ein ver­se­hent­li­cher Schlag, kein geplan­ter Angriff, kei­ne kla­re Absicht zu schä­di­gen. Und so bleibt der Frei­spruch bestehen – eine skur­ri­le Mischung aus Fes­ti­val­stim­mung, Miss­ver­ständ­nis­sen und juris­ti­scher Magenkante.

Bei hit­zi­gen Fes­ti­val­mo­men­ten als prak­ti­sche Kon­se­quenz für bei­de Sei­ten: Zukünf­ti­ges Fern­blei­ben von die­ser Ver­an­stal­tung, um wei­te­re Kon­flik­te zu vermeiden.

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